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   OVG Rheinland-Pfalz, 23.11.1988 - 2 A 85/87   

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OVG Rheinland-Pfalz, 23.11.1988 - 2 A 85/87 (https://dejure.org/1988,22265)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.11.1988 - 2 A 85/87 (https://dejure.org/1988,22265)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. November 1988 - 2 A 85/87 (https://dejure.org/1988,22265)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GewArch 1978, 398
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2018 - 1 S 2342/17

    Waffenschein für Juwelier

    Bezugspunkt dieser Prüfung ist das Verhältnis der individuellen Gefährdung zur Gefährdung der Allgemeinheit (und nicht lediglich andere Personen in vergleichbarer Lage wie etwa eine bestimmte Berufsgruppe, vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, a.a.O.; ferner dass., Beschl. v. 22.09.1993 - 1 B 153.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 67; Senat, Urt. v. 28.02.1992, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1991, a.a.O.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 30.08.1978 - 2 A 85/77 - GewArch 1978, 398).

    Die Modalitäten seiner Berufsausübung [...] bewirken [...], daß, anders als bei einem Schmuckreisenden, eine unbestimmte Vielzahl von Personen außerhalb der von ihm angebahnten eigentlichen Geschäftsbeziehungen aufgrund seiner Inserate und der Berichterstattung über die von ihm beschickten Ausstellungen in der Lage ist, von seiner Tätigkeit Kenntnis zu nehmen und seine Gewohnheiten auszuspähen" (VGH Bad.-Württ. Urt. v. 11.04.1989, a.a.O. = juris Rn. 20; im Ergebnis ähnl. zuvor BVerwG, Urt. v. 18.12.1979 - I C 38.77 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 23, und OVG Rh.-Pf., Urt. v. 30.08.1978 - 2 A 85/77 - GewArch 1978, 398, für einen reisenden Juwelenhändler).

  • VG Augsburg, 29.05.2013 - Au 4 K 13.614

    Schusswaffe nicht erforderlich und nicht geeignet, Gefährdung zu mindern

    Grundsätzlich kann dies auch für Tätigkeiten vorwiegend in den Abend- oder Nachstunden angenommen werden (OVG RP, U.v. 23.11.1988 - 2 A 85/87 - GewArch 1978, 398; NdsOVG, U.v. 28.6.1982 - 8 A 62/80 - GewArch 1983, 143 - juris).

    Dabei muss der Kläger im Rahmen organisatorischer Änderungen seiner Betriebsabläufe selbstverständlich nicht auf Kundenbesuche verzichten (vgl. OVG RP, U.v. 30.8.1978 - 2 A 85/87 - GewArch 1978, 398; NdsOVG, U.v. 28.6.1982 - 8 A 62/80 - GewArch 1983, 143 - juris; VG Koblenz, U.v. 17.1.1989 - 2 K 189/88 - GewArch 1989, 242 - juris), Änderungen in Kundenbeziehungen sind daher grundsätzlich nicht zumutbar (vgl. VGH BW, U.v. 25.4.1989 - 10 S 902/88 - GewArch 1989, 245 - juris Rn. 22).

    Auch wenn im Rahmen der geschilderten Tätigkeiten die Filialfahrten möglicherweise auch deswegen problematischer erscheinen, da die Zielorte - im Gegensatz zu den spontan stattfindenden Kundenbesuchen - praktisch immer feststehen und alternative Fahrtrouten begrenzt sind (vgl. OVG RP, U.v. 30.8.1978 - 2 A 85/87 - GewArch 1978, 398), ist auch insoweit die abschreckende Wirkung einer Waffe fraglich und sind dem Kläger auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes, dass Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht, Verhaltensänderungen zur Reduzierung der Gefahrenlage zumutbar (vgl. VG München, U.v. 10.10.2012 - M 7 K 11.5612 - unveröffentlicht; OVG RP, U.v. 25.3.2004 - 12 A 11775/03.OVG - juris Rn. 30).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.03.2004 - 12 A 11775/03

    Kein Waffenschein für Bediensteten des Sozialamtes

    Als andere Maßnahmen zur Gefährdungsminderung, die das Führen einer Schusswaffe nicht erforderlich machen, kommen sowohl zumutbare Änderungen im Verhalten des Betroffenen selbst als auch die Durchführung zumutbarer Sicherheitsvorkehrungen - gegebenenfalls auch durch Dritte - in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975, a.a.O. [11]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 1978, GewArch 1978, 398 [399]; BayVGH, Beschluss vom 21. Juli 1988, GewArch 1988, 393 [394 f.]).
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